Ein Blick ins Steuerrecht

30.08.2018

Statt Kindergeld außergewöhnliche Belastungen

Befindet sich das volljährige Kind noch im (Erst-)Studium oder in einer Berufsausbildung und ist über 25 Jahre alt besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Dann kann der gegenüber dem Kind geleistete Unterhalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich zum Abzug gebracht werden, falls das Kind selbst kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (bis zu € 15.500,--). Abzugsfähig waren bis Ende 2017 € 8.820,-- und sind ab 2018 bis zu € 9.000,--. Eigene Einkünfte des Kindes sind abzurechnen, soweit sie € 624,-- imJahr übersteigen.

Steuern sparen im Studium

Studienkosten, auch in Form von Unterkunftskosten, die Eltern für ihr Kind leisten, sind bei einem Erststudium steuerlich nicht abzugsfähig. Es kann jedoch steuerlich vorteilhaft sein, wenn eigene Einkunftsquellen der Eltern für den Zeitraum des Studiums auf das Kind übertragen werden. Dies dann, wenn der Steuersatz des Kindes – wie häufig der Fall – geringer ist als der der Eltern; so unterliegen Einkünfte in Höhe von € 10.000,--/Jahr zu ca. 2% der Einkommensbesteuerung, während Einkünfte in Höhe von € 100.000,--/Jahr ca. 25% an Einkommensteuer ausmachen können. Eine Einkunftsübertragung auf das Kind kann z. B. bei Vermietung einer Immobilie der Fall sein. Dem Kind kann insoweit für den Zeitraum des Studiums, also zeitlich befristet, ein Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie eingeräumt werden, wodurch dann das Kind die Einkünfte aus der Vermietung erzielt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zuwendungsnießbrauch im Grundbuch eingetragen wird.

Erbschaftsteuer sparen

Bei Kapital- und Risikolebensversicherungen, die der eine Partner abschließt und bezahlt und die bei seinem Tod eine Zahlung an den Partner vorsehen, ist Vorsicht geboten. Es kann für die Versicherungsleistung Erbschaftsteuer anfallen. Dies dann, wenn die Freibeträge (Ehegatte € 500.000,--; Unverheiratete € 20.000,--) überschritten werden. Um Freibeträge „doppelt nutzen zu können“, besteht die Möglichkeit, unwiderrufliche Terminklauseln dergestalt zu vereinbaren, dass sich der Auszahlungstermin von Seiten des Versicherers verschiebt, so z. B. dergestalt, dass die Versicherungsleistung erst 10 Jahre nach dem Tod ausgezahlt wird. Dann stehen die Freibeträge nämlich erneut zur Verfügung.

Günstiger erscheint es auch, wenn Versicherungsnehmer und Begünstigter – also Zahlungsempfänger – dieselbe Person sind; Verheiratete können sich dergestalt so „über Kreuz“ versichern. Hier schließen beide Ehepartner eine Lebensversicherung auf das Leben des Partners ab und zahlen in diese ein. Verstirbt dann der andere, bekommt der überlebende die Auszahlung aus einer eigenen Versicherung und zwar erbschaftsteuerfrei. Alternativ können auch beide Verheiratete jeweils in einem gemeinsamen Vertrag Versicherungsnehmer und Versicherter sein.

Grunderwerbsteuer - Einbauküche

Mitgekauftes Inventar beim Immobilienkauf unterliegt grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer. Wichtig ist jedoch, das mitgekaufte Inventar auch wertmäßig konkret zu beziffern und hierzu das Inventar soweit als möglich genau zu bezeichnen. Es kann sich auch empfehlen, Originalrechnungen vom Verkäufer übergeben zu bekommen oder auch Fotos zu fertigen. Mitunter zweifelt nämlich das Finanzamt den in Ansatz gebrachten Kaufpreis für das Inventar an, also diesen als unangemessen hoch ansieht, und unterstellt, dass damit Grunderwerbsteuer gespart werden soll. Da das Finanzamt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahre 2017 gehalten ist, bei Zweifeln an dem Wert des Inventars Anhaltspunkte dafür anzugeben, dass dieser zu hoch ist, und vom Finanzamt dann eine Besichtigung vor Ort gefordert wird, dann es durchaus sein, dass das Finanzamt bei Zweifeln Besichtigungen vornimmt, die es zu vermeiden gilt.

Hinweis in diesem Zusammenhang: Bisher führt die übernommene Instandhaltungsrücklage beim Erwerb von Wohn- oder Teileigentum in Höhe derselben nicht zur Bemessung für die Grunderwerbsteuer. Hierüber hat  in einem aktuellen Verfahren nun der BFH zu entscheiden. Das Finanzgericht Köln sieht auch diesen Vorgang als grunderwerbsteuerpflichtig an (AZ.: BFH II R 49/17).