Dienstvertragsrecht

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn eine Partei sich zur Leistung von bestimmten Diensten verpflichtet, und die andere Partei sich bereit erklärt, für diese Dienste eine Vergütung zu leisten (§ 611 BGB). Wichtig bei diesem Vertragstyp ist, dass der Auftragnehmer sich zwar zu einer Leistung aber nicht dazu verpflichtet, dass ein Erfolg eintritt. Hierin liegt der Unterschied zum Werkvertrag. Typische Dienstverträge sind Beraterverträge von Rechtsanwälten, Ärzten oder  Unternehmensberatern

Anders als beim Werkvertrag bedarf es beim Dienstvertrag keiner Abnahme, sondern nur der Erbringung der Leistung. Auch diese kann aber schlecht erfüllt sein, was sich negativ auf die Vergütung auswirkt. Will der Dienstherr die Vergütung nicht zahlen und den Vertrag kündigen sind ebenfalls gesetzliche Fristen zu beachten. Diese richtig zu bestimmen ist für einen Laien oft schwieriger, als es der Gesetzestext zunächst vermuten lässt.  Der Unterschied zum Arbeitsvertrag, besteht darin, dass der Arbeitnehmer, anders als der Auftragnehmer zu seinem Arbeitgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Hier findet dann das besondere Rechtsgebiet des Arbeitsrechts, welches einer der großen Schwerpunkte unserer Kanzlei darstellt, Anwendung.

Wir helfen Ihnen gerne schon im Vorfeld mit der Erstellung oder Prüfung von Dienstverträgen, um rechtliche Auseinandersetzungen im Nachhinein zu vermeiden. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beraten wir Sie von der außergerichtlichen Vertretung gegenüber ihrem Vertragspartner bis zum Abschluss eines ggf. notwendigen Gerichtsverfahrens.