Verfallklauseln in Arbeitsverträgen - Änderung ab dem 01.10.2016

22.07.2016

Und wieder einmal wird die Auslegung von Regelungen in Arbeitsverträgen verschärft. Dieses Mal betrifft es u.a. die allgegenwärtigen Verfallklauseln. Oft schließen Arbeitsverträge mit einer Schlussklausel, die vorsieht, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragsteil geltend gemacht werden müssen, da sie andernfalls verfallen. Eine „Verschärfung“ zu dieser Regelung kann sein, dass die Ansprüche „schriftlich“ geltend gemacht werden müssen.

Nunmehr hat sich der Gesetzgeber eine Neuerung in diesem Bereich überlegt. In der Regel gelten die Bestimmungen eines Arbeitsvertrages als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da sie einseitig vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und dem Arbeitnehmer diktiert werden, so dass dieser keinen Einfluss auf deren Inhalt hat. Den Arbeitgeber jedoch, der diese Regelungen anwendet, trifft das sogenannte volle Verwenderrisiko. Dies bedeutet, dass die von ihm verwendeten Bestimmungen im Rahmen eines Rechtsstreits der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Solche allgemeine Geschäftsbedingungen werden an den Regelungen der §§ 306 – 309 BGB gemessen, die sich inhaltlich mit verbotenen Klauseln beschäftigen. 

Neues Recht zum 01. Oktober 2016

Mit Wirkung ab dem 01.10.2016 hat nun ein am 24.02.2016 in Kraft getretenes Gesetz eine auch arbeitsrechtlich bedeutsame Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeführt.

Der ab dem Oktober 2016 geltende § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass eine Bestimmung in AGB u. a. dann unwirksam ist, wenn durch sie Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, in anderen als notariell zu beurkundenden Verträgen an eine strengere Form als die Textform gebunden werden.

Hintergrund ist ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem, dass Schriftformklauseln von Verbrauchern häufig falsch verstanden würden, da sie der Auffassung seien, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post an den Unternehmer senden müssen, aber nicht wüssten, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht. Danach reicht es aus, dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat. Dazu genügt, dass sie per Telefax oder E-Mail übermittelt wird. Die vereinbarte Schriftform kann damit auch durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden.

Heißt im Klartext: auch in Arbeitsverträgen, die für die Zeit ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, sollten keine Ausschlussfristen (bzw. Verfallfristen) mehr enthalten sein, die eine schriftliche Geltendmachung der Geltendmachung vorsehen. Ab diesem Zeitpunkt werden voraussichtlich nur noch Klauseln wirksam sein, die eine Geltendmachung in Textform verlangen.

Und sollte in Zukunft um eine Forderung aus einem ab Oktober 2016 erstellten Arbeitsvertrag gestritten werden, der eben noch eine alte Formulierung verwendet, und solches fällt Ihnen erst im 4. Monat auf, dann haben Sie Grund zur Freude: an einem Fristablauf wird die Geltendmachung Ihres Anspruchs jedenfalls nicht scheitern. Alte Verträge und ihre Verfallklauseln behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.