Elternzeit : Babypause - Teilzeitbeschäftigung - Wiedereinstieg. Welche Möglichkeiten bieten sich Eltern und was ist dabei zu beachten?

03.05.2014

Ein neues Familienmitglied – ein freudiges Ereignis, das den Eltern aber auch abverlangt, weitreichende berufliche Entscheidungen zu treffen. Wird die Arbeitstätigkeit ohne Unterbrechung in gleichem Umfang fortgesetzt? Ob und wie lange setzt man gegebenenfalls mit der Tätigkeit aus und/oder arbeitet man zukünftig erst einmal in Teilzeit? Viele wichtige Entscheidungen, die es neben dem Familienleben fristgerecht zu treffen gilt, damit das Arbeitsverhältnis störungsfrei fortgesetzt werden kann.

Ohne die Inanspruchnahme von Elternzeit lebt für Mütter die Verpflichtung zur Fortsetzung der Arbeitstätigkeit im vertraglich vereinbarten Umfang nach Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung wieder auf.

Möchte ein Elternteil, also entweder der Vater oder die Mutter, die Betreuung des Kindes übernehmen, kann für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Elternzeit verlangt werden. Die Eltern können diese Zeit untereinander aufteilen, anteilig oder zeitgleich gemeinsam, insgesamt aber nicht mehr als drei Jahre, nehmen. Ein Zeitanteil von bis zu zwölf Monaten ist dabei mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden muss. Soll sich die Elternzeit z.B. direkt an die Mutterschutzfrist anschließen, muss sie unmittelbar nach der Entbindung verlangt werden.

Erklären muss der/die Arbeiternehmer/in dabei immer, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Für das „dritte Jahr“ ist keine verbindliche Festlegung erforderlich, vielmehr kann dieses nachträglich unter Einhaltung der sieben Wochenfrist verlangt werden.  

An die Zeitdauer seiner Erklärungen ist der/die Arbeitnehmer/in gebunden und kann regelmäßig ohne Zustimmung des Arbeitgebers keine Verlängerung und/oder Verkürzung verlangen. Beantragt ein Elternteil z.B. nach Ablauf der Mutterschutzfrist nur ein Jahr Elternzeit, verzichtet er damit gleichzeitig auf das zweite Jahr und muss nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes seine Beschäftigung wieder aufnehmen. Möglich wäre dann allenfalls noch, das zusätzliche „dritte Jahr“ zu verlangen, das allerdings erst nach Vollendung des zweiten Lebensjahres beginnen darf.

Nach dem Ende der Elternzeit lebt die ursprüngliche Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in vollem Umfang wieder auf – auch wenn der /die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt war. Eine Verringerung der Arbeitszeit ist dann nur nach dem Teilzeitbefristungsgesetz möglich. Ein entsprechender Antrag, der ebenfalls konkret formuliert werden muss, ist drei Monate vor dem Beginn der Verringerung zu beantragen und muss vom Arbeitgeber schriftlich abgelehnt werden, wenn er die Verringerung nicht möchte.  Ohne schriftliche Ablehnung wird die Verringerung der Arbeitszeit wirksam. Bei rechtzeitiger schriftlicher Ablehnung hat der/die Arbeitnehmer/in einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch aber nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und keine betrieblichen Gründe die Ablehnung rechtfertigen.

Viele Fragen, bei deren

Elternzeit bedeutet, dass der inanspruchnehmende Elternteil keinerlei Arbeitsleistung erbringen muss. Allerdings ist auch eine Beschäftigung bis zu 30 Stunden, auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig, während der Elternzeit möglich.

Einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, muss der/die Arbeitnehmer/in so konkret formulieren, dass der Arbeitgeber mit einem schlichten „ja“ oder „nein“ antworten kann; er muss also beinhalten, wie viele Stunden  wöchentlich, an wie vielen Arbeitstagen und zu welchen Arbeitszeiten der/die Arbeitnehmer/in arbeiten möchte.

Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bzw. Verringerung der Arbeitszeit, der auch nur zwei Mal gestellt werden kann, hat der/die  Arbeitnehmer/in aber nicht in jedem Fall. Sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, die Teilzeittätigkeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 - 30 Wochenstunden verringert werden soll, der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Aufnahme schriftlich mitgeteilt worden ist und diesem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. In allen anderen Fällen besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch; vielmehr sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in innerhalb von vier Wochen einigen.  Wird keine Einigung erzielt hat der/die Arbeitnehmer/in „das Hintertreffen“ und kann im Zweifel seine Arbeitszeit nicht verringern.   

Für Arbeitnehmer/innen, die schon vor der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden tätig waren und diese Arbeitszeit unverändert während der Elternzeit – und sei es nur für einen bestimmten Zeitraum – ausüben möchten, ist die Situation einfacher. Mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen können sie ihre „alte“ Tätigkeit fortsetzen. Entscheidung nicht nur die Belange des Kindes und der Eltern zu berücksichtigen sind, sondern in denen man sich auch gegenüber dem Arbeitgeber unter Einhaltung von Fristen verbindlich verpflichten muss.