Sitz einer GmbH in „privaten“ Räumlichkeiten

26.10.2015

Es ist gang und gebe, dass Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Sitz der Gesellschaft im privaten Umfeld wählen, also der GmbH dann Räumlichkeiten im eigenen oder gemieteten Haus oder Wohnung überlassen. Unbeachtet dabei bleibt, dass der Gesellschafter mit einer mehrheitlichen Beteiligung an der GmbH mit einer derartigen Nutzungsüberlassung, selbst wenn dies unentgeltlich erfolgt, damit regelmäßig eine so genannte Betriebsaufspaltung auslöst. Damit können jedoch weitreichende negative steuerliche Folgen verbunden sein. Bei einer Mehrheitsbeteiligung an der GmbH führt die Überlassung nämlich grundsätzlich zu einer personellen und sachlichen Verflechtung. Was bedeutet dies? Überlassener Raum und Beteiligung an der GmbH werden Betriebsvermögen. Bei einer entgeltlichen Überlassung unterliegen die Mieteinnahmen darüber hinaus der Gewerbesteuer. Was passiert aber dann bei der Beendigung der „Geschäftsraumüberlassung“ und/oder bei einem Gesellschafterwechsel? Die – vielleicht bis dahin unerkannte - Betriebsaufspaltung wird beendet. Damit einhergehend ist die Entnahme der GmbH-Anteile und der überlassenen Räumlichkeiten vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen verbunden und die so genannten stillen Reserven werden der Besteuerung unterworfen. Beispiel: Bei einer vor Jahren selbstgegründeten GmbH mit einem Aufwand von 25.000,00 € für das aufzubringende Stammkapital und einem beispielsweise dann festgestellten aktuellen Unternehmenswert von 1 Million € wird die Beendigung einer so genannten Betriebsaufspaltung im Teileinkünfteverfahren zu einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 585.000,00 € führen. Ein unterstellter Steuersatz von 45% führt dann zu einer Einkommenssteuer in Höhe von 263.250,00 €, ohne dass rein tatsächlich überhaupt ein Kapitalzufluss an den Steuerpflichtigen erfolgt ist. Bei derartig geplanten Konstellationen sollte man sich deshalb frühzeitig überlegen, wo man den Betriebssitz für eine GmbH wählt und die eventuell damit verbundenen Folgen prüfen lassen, bevor man eine Mehrheitsbeteiligung aufgibt und/oder den Sitz verlegt. Notfalls kann die Übertragung der Anteile an der GmbH in eine gewerblich geprägte GmbH & Co.KG ein „Rettungsanker“ darstellen, wenn man – unbewusst – eine Betriebsaufspaltung geschaffen hat. Die „steuerliche Thematik“ einer Betriebsaufspaltung sollte dem zufolge immer rechtzeitig beachtet werden.