Rechtsprechungsänderung zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

25.01.2018

 

Nach § 477 (bis zum 31.12.2017 § 476) BGB gilt beim Verbrauchsgüterkauf die Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher) zeigt, schon bei Gefahrenübergang vorhanden war. Diese für den Verbraucherschutz besonders wichtige Bestimmung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass die Vermutung nur in zeitlicher Hinsicht wirkt, dem Käufer/Verbraucher also nur dann zugute kommt, wenn er nachweist, dass ein Defekt, der innerhalb der Sechsmonatsfrist zutrage getreten ist, einen Mangel (oder Folge eines Mangels) darstellt und nicht etwa auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen ist. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufgegeben. Grund hierfür ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung des Artikels 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der durch § 477 BGB in nationales Recht umgesetzt worden ist. Nach dem Urteil des EuGH trifft den Verkäufer die Beweislast dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist aufgetretener Defekt nicht auf einem schon bei der Übergabe der Kaufsache im Entstehen begriffenen Mangel, sondern auf ein nachträglich eingetretenes Ereignis zurückzuführen ist. An diese Auslegung der Richtlinie durch den EuGH sind die Gerichte der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gebunden. Bestimmungen des nationalen Rechts, durch die Richtlinienrecht umgesetzt worden ist, müssen von den Gerichten der Mitgliedstaaten richtlinienkonform ausgelegt werden. Auf der Grundlage der Auslegung des Artikels 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den EuGH konnte der Bundesgerichtshof seine bisherige Auslegung des § 477 BGB nicht aufrechterhalten. Er hat daher in einem Fall, in dem die Ursache eines Defekts des Automatikgetriebes des verkauften Gebrauchtwagens ungeklärt war, entschieden, dass den Verkäufer die Beweislast dafür trifft, dass der Getriebedefekt Folge einer unsachgemäßen Behandlung (z.B. fehlerhafte Bedienung) ist.