Erbschaftsteuer – ein immer wiederkehrendes Thema

19.08.2015

Kindern steht im Falle einer Schenkung und/oder Erbschaft von bzw. nach jedem Elternteil ein persönlicher Freibetrag von derzeit 400.000,00 € zu. Dies gilt für alle Zuwendungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums. Dieser Freibetrag bleibt jedoch dann unangetastet, wenn Schenkungs- oder Erbschaftsgegenstand ein Familienheim ist, soweit die Wohnfläche 200qm nicht übersteigt. Innerhalb des engsten Familienkreises ist die Übertragung eines solchen Familienheims nämlich erbschaftsteuerfrei. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch die Selbstnutzung durch den Beschenkten oder Erben. Diese Selbstnutzung muss nach dem Übertragungsakt (Schenkung oder Erbschaft) unverzüglich erfolgen und bedeutet, dass das erworbene Haus oder die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken vom Beschenkten oder Erben genutzt wird und dann den familiären Mittelpunkt bildet. Nicht ausreichend dagegen ist – so das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 24.03.2015 unter 1 K 118/15 -, wenn ein Elternteil seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf das Kind überträgt und dieses Kind als Beschenkter dem anderen Elternteil den Schenkungsgegenstand zur Nutzung überlässt und nur selbst gelegentlich sich zur Betreuung des Elternteils in der Wohnung aufhält. Es sollte deshalb bei derartigen Fallkonstellationen genau darauf geachtet werden, welche konkreten Inhalte letztwillige Verfügungen und/oder Schenkungsverträge zwischen nahen Angehörigen haben bzw. haben sollen. Bei geschickter Vertragsgestaltung kann dann neben der erbschaftsteuerfreien Übertragung des selbst genutzten Hausanwesens auch noch der volle Freibetrag von 400.000,00 € pro Kind genutzt werden. Eine Beachtung, die sich lohnen kann.