Der Schutz von Wein als Marke – Monopolisierung von Terroir und Weinlagen

28.10.2013

Immer mehr Winzer lassen den Namen ihrer Weine oder ihres Weingutes als Marke schützen. Eine der ersten im Rheingau war die Fürst von Metternich-Winneburg'sche Domäne, die ihr Weinetikett  „Schloss Johannisberger“ bereits 1905 als Marke hatte eintragen lassen. Damals waren die Weinetiketten noch schnörkelig und traditionell. Heute folgen Etikettendesign und die Namensfindung dem Zeitgeist. Winzer erzielen mit ihren Markenkreationen Designpreise. Bereits die Erscheinung der Flasche soll eine Botschaft vermitteln und die Vorfreude, auf das was in ihr steckt, wecken. Wer eine gute Idee entwickelt und umgesetzt hat möchte sie auch geschützt wissen. Die Eintragung als Marke in das Register des nationalen oder internationalen Markenamtes ist hierzu das richtige Mittel. 

Als Marke eingetragen werden kann die Firma eines Weingutes, der Name des Weines, ein Logo oder auch ein ganzes Weinetikett. Selbst die Form einer Flasche kann man für sich monopolisieren. Diese muss dann allerdings außergewöhnlich sein, etwa wie die Coca Cola Flache oder die Granini Flaschen, die als 3-D Marken geschützt sind. Eine Marke bietet ihrem Eigentümer eine Monopolstellung und Abwehrmöglichkeiten gegen andere, die diese oder ähnliche Marken verwenden wollen. Sinn des Markenschutzes ist, dass der Kunde an Hand der Marke sofort erkennt, dass ein bestimmtes Unternehmer hinter diesem Produkt steht. Die Marke ordnet ein Produkt einem konkreten Unternehmen zu und suggeriert Qualität und Beständigkeit.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn man Bezeichnungen für sich monopolisieren möchte, die die Eigenschaften des Weines beschreiben. Die Angabe des Terroirs auf welchem der Wein wächst, also das Zusammentreffen von Boden, Klima und Ausrichtung des Weinberges, ist so eine Eigenschaft, die den Kaufentschluss der Weintrinker beeinflussen kann. Einige Winzer hatten sich in der Vergangenheit für ihre Weine Terroirbezeichnungen wie „Löss“, „vom roten Sandstein“, oder „vom grauen Schiefer“ als Marken für Wein schützen lassen. Auf Widerspruch der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz wurden diese Begriffe im Markenregister wieder gelöscht. Auch die anderen Winzer sollen solche Terroirbegriffe für ihre Weine nutzen können: Freihaltebedürfnis nennt man das.

Freihaltebedürftig sind auch Herkunftsbezeichnungen, wie die Lage, aus welcher der Wein stammt. Hervorragende Lagen gibt es im Rheingau einige, wie z.B. „Erbacher Marcobrunn, „Hattenheimer Steinberg“, „Kiedricher Gräfenberg“. Aber wie sieht es aus, wenn die Grundstücke innerhalb einer Lage im Eigentum eines einzelnen Winzers stehen? Sollen andere Winzer diese Lagen - Bezeichnung auch nutzen dürfen? Hier macht das Markenrecht eine Ausnahme vom Freihaltebedürfnis. Als Marke eingetragen werden darf auch die Bezeichnung einer Lage, sofern diese im Alleineigentum des Winzers steht.

„Wer zuerst kommt mahlt zuerst“. Auch im Markenrecht gilt dieser Grundsatz und bedeutet, dass eine ältere Marke Vorrang vor einer jüngeren Marke hat, wenn es zu einer Kollision kommt. Es ist daher sinnvoll, eine Markenkreation zeitnah nach der Entwicklung anzumelden.