Ablauf eines Scheidungsverfahrens

18.01.2016

Den meisten Trennungs- und Scheidungswilligen ist der Ablauf eines Scheidungsverfahrens nicht bekannt. Es herrscht daher Unsicherheit, was zu tun ist, wenn man geschieden werden möchte und was im Laufe des Verfahrens auf die Eheleute zukommt. Im folgenden soll daher der Ablauf eines unproblematischen Scheidungsverfahrens dargestellt werden.

Voraussetzung ist, dass beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Scheidung der Ehe eingereicht wird. Dies muss durch einen Rechtsanwalt geschehen, da nur dieser im familienrechtlichen Verfahren Anträge stellen kann.

Einem Antrag kann dann entsprochen werden, wenn die Eheleute bereits seit einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden wollen. Denn dann wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Ein Antrag sollte daher erst dann gestellt werden, wenn das Trennungsjahr (nahezu) abgelaufen ist. Sofern die Trennung noch kein Jahr zurückliegt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe eine, in der Person des anderen Ehegatten liegende, unzumutbare Härte darstellen würde. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings streng, da der Gesetzgeber von dem Regelfall – dem Ablauf des Trennungsjahres – nur in absoluten Ausnahmefällen abweichen will. Sofern ein Ehegatte der Scheidung zu diesem Zeitpunkt nicht zustimmt, kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden. Die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, ist dann nämlich nicht gegeben. Geschieden werden kann dann allerdings nach Ablauf einer Trennungszeit von 3 Jahren auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.

Der Antrag selbst muss Angaben zu den Eheleuten, der Eheschließung und der Trennung, den minderjährigen Kindern und deren Aufenthalt, zu etwaigen Unterhaltsverpflichtungen, dem Sorge- und Umgangsrecht, der Ehewohnung und den Hausratgegenständen, enthalten. Die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder sind mit einzureichen.

Nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses durch den Antragssteller stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten mit der Bitte um Stellungnahme zu.

Da anlässlich der Scheidung zwingend über den Versorgungsausgleich, das ist die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, mitentschieden werden muss, übersendet das Gericht an beide Eheleute Fragenbögen zum Versorgungsausgleich, in denen die Eheleute Angaben zu ihren Beschäftigungsverhältnissen machen müssen. Aufgrund dieser Angaben holt das Gericht dann Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern ein. Gegebenenfalls sind die Versicherungszeiten nicht komplett geklärt, die Eheleute müssen dann an der Aufklärung mitwirken und die entsprechenden Angaben nachreichen. Dies kann zu einer Verzögerung des Scheidungsverfahrens führen.

Sobald die Auskünfte vorliegen, übermittelt das Gericht i.d.R. den Entwurf der beabsichtigten Durchführung des Versorgungsausgleichs, d.h. eine Entscheidung, wie die Rentenanwartschaften aufgeteilt werden. Dieser Entwurf kann dann überprüft werden, die Eheleute erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ist alles in Ordnung, kann ein Scheidungstermin anberaumt werden. Dies geschieht durch das Gericht.

Beim Scheidungstermin müssen die Eheleute anwesend sein. Zumindest ein Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein, da im Termin der Scheidungsantrag, der ja schon schriftlich vorliegt, gestellt werden muss. Der andere Ehegatte braucht nicht zwingend anwaltlich vertreten zu sein, er kann der Scheidung dann zustimmen, allerdings keine eigenen Anträge stellen. Der Richter befragt die Eheleute einzeln zu den im Antrag gemachten Angaben und fragt, ob sie geschieden werden möchten. Bejahen beide diese Frage, spricht der Richter die Scheidung der Ehe aus und entscheidet über die Aufteilung der Rentenanwartschaften, den Versorgungsausgleich. Festgesetzt wird dann noch der Verfahrenswert, aus dem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten errechnen.

Sofern beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, können sie auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss verzichten, die Scheidung ist dann ab dem Ausspruch rechtskräftig. Ansonsten, wenn nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird, ist die Scheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, also einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses.

Der zeitliche Ablauf eines Scheidungsverfahrens variiert von Fall zu Fall. Es können über die Dauer eines beabsichtigten Verfahrens keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden, da diese abhängig ist von unterschiedlichen Faktoren, so der Mitwirkung des anderen Ehegatten, den Auskünften der Rentenversicherungsträgers und der Terminierung durch das Gericht.

Zu beachten ist, dass anlässlich der Scheidung nicht zwingend zum Beispiel über Unterhaltsfragen oder den Zugewinnausgleich mitentschieden wird. Das Gericht wird hier nicht von sich aus tätig. Es handelt sich insoweit, auch abrechnungstechnisch, um eigene Verfahren, die im Streitfall jeweils einzeln bei Gericht beantragt werden müssen.